Rechtsprechung
   VG Greifswald, 08.08.2013 - 3 A 174/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20498
VG Greifswald, 08.08.2013 - 3 A 174/12 (https://dejure.org/2013,20498)
VG Greifswald, Entscheidung vom 08.08.2013 - 3 A 174/12 (https://dejure.org/2013,20498)
VG Greifswald, Entscheidung vom 08. August 2013 - 3 A 174/12 (https://dejure.org/2013,20498)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,20498) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2003 - 9 A 2355/00

    Straßenreinigungsgebühr bei landwirtschaftlichem Grundstück

    Auszug aus VG Greifswald, 08.08.2013 - 3 A 174/12
    Allerdings vertritt das OVG Münster nunmehr die Auffassung, dass ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück durch die gereinigte Straße nicht erschlossen wird, weil es an einer innerhalb geschlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung fehlt (Urt. v. 26.02.2003 - 9 A 2355/00 -, juris Rn. 46; ebenso: OVG Bautzen, Urt. v. 28.03.2007 - 5 B 45/05 -, zit. nach juris; OVG Koblenz, Urt. v. 07.03.2006 - 7 A 11436/05OVG - VG Mainz, Beschl. v. 03.06.2009 - 3 L 526/09.MZ -) und hat zur Begründung ausgeführt:.

    Schließlich ist nicht einsehbar, warum rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücken von der Straßenreinigung kein Sondervorteil geboten werden soll, rein gärtnerisch genutzte Grundstücke aber bevorteilt sein sollen (OVG Münster, Urt. v. 26.02.2003, a.a.O. Rn. 42).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1989 - 9 A 1974/87
    Auszug aus VG Greifswald, 08.08.2013 - 3 A 174/12
    Im Falle einer einseitigen Bebauung entfällt die geschlossene Ortslage nach der genannten Bestimmung auch für die unbebaute Straßenseite nicht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.09.1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBL 1990, 163 ; Wichmann a.a.O.; a.A. noch OVG Münster, Urt. v. 23.10.1979 a.a.O.).

    Daraus folgt für die Gebührenpflicht, dass der Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer möglichst weitgehend deckungsgleich mit dem Kreis der Grundstückseigentümer im räumlichen Bereich der Straßenreinigung zu ziehen ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.09.1989, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2002 - 1 L 14/02
    Auszug aus VG Greifswald, 08.08.2013 - 3 A 174/12
    Die Entscheidung wurde durch das OVG Greifswald mit Beschluss vom 31.07.2002 (- 1 L 14/02 - juris) bestätigt.

    Diese Auffassung ist jedoch auf das Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht übertragbar (vgl. bereits OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2002, a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2007 - 9 LA 373/05

    Bestehen einer Straßenreinigungsgebührenpflicht wegen Lage des Grundstücks an

    Auszug aus VG Greifswald, 08.08.2013 - 3 A 174/12
    Für diese Abgrenzung ist abzustellen auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, NVwZ-RR 2008, 566).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.1995 - 6 L 200/95

    Straßenreinigungsgebühr; Gleichheitsgrundsatz; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus VG Greifswald, 08.08.2013 - 3 A 174/12
    Die Absetzung eines Kostenanteils von 25 v.H. für das Allgemeininteresse entspricht den rechtlichen Maßgaben (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21.12.1995 - 6 L 200/95 -, LKV 1996, 379).
  • OVG Sachsen, 28.03.2007 - 5 B 45/05

    geschlossene Ortslage, Erschließung, Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung

    Auszug aus VG Greifswald, 08.08.2013 - 3 A 174/12
    Allerdings vertritt das OVG Münster nunmehr die Auffassung, dass ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück durch die gereinigte Straße nicht erschlossen wird, weil es an einer innerhalb geschlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung fehlt (Urt. v. 26.02.2003 - 9 A 2355/00 -, juris Rn. 46; ebenso: OVG Bautzen, Urt. v. 28.03.2007 - 5 B 45/05 -, zit. nach juris; OVG Koblenz, Urt. v. 07.03.2006 - 7 A 11436/05OVG - VG Mainz, Beschl. v. 03.06.2009 - 3 L 526/09.MZ -) und hat zur Begründung ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.1996 - 9 A 5984/94

    Innerhalb geschlossener Ortslagen; Übertragung der Straßenreinigungspflicht;

    Auszug aus VG Greifswald, 08.08.2013 - 3 A 174/12
    Die Frage, ob die an die Straße angrenzenden Grundstücke ihrerseits innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, spielt für die Abgrenzung dagegen keine Rolle (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.11.1996 - 9 A 5984/94 -, GemHH 2000, 136).
  • VG Mainz, 03.06.2009 - 3 L 526/09

    Weinbergsflächen um Liebfrauenkirche in Worms - Keine Straßenreinigungsgebühren

    Auszug aus VG Greifswald, 08.08.2013 - 3 A 174/12
    Allerdings vertritt das OVG Münster nunmehr die Auffassung, dass ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück durch die gereinigte Straße nicht erschlossen wird, weil es an einer innerhalb geschlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung fehlt (Urt. v. 26.02.2003 - 9 A 2355/00 -, juris Rn. 46; ebenso: OVG Bautzen, Urt. v. 28.03.2007 - 5 B 45/05 -, zit. nach juris; OVG Koblenz, Urt. v. 07.03.2006 - 7 A 11436/05OVG - VG Mainz, Beschl. v. 03.06.2009 - 3 L 526/09.MZ -) und hat zur Begründung ausgeführt:.
  • VG Greifswald, 12.02.2014 - 3 A 180/12

    Bestimmung des Gebührenschuldners erfolgt nicht nach StrWG MV, sondern nach KAG

    Soweit das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung der Auffassung ist, dass der Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer möglichst weitgehend deckungsgleich mit dem Kreis der Grundstückseigentümer im räumlichen Bereich der Straßenreinigung zu ziehen ist (zuletzt: VG Greifswald, Urt. v. 08.08.2013 - 3 A 174/12 -, juris Rn. 21 m.w.N.), bezieht sich dies allein auf den räumlichen Umfang der Straßenreinigungsgebührenpflicht: Da der Gesetzgeber den Kreis der zu reinigenden Straßen weiter gezogen hat, als nach ihrer Belegenheit im bebaubaren Bereich, werden nicht nur die Kosten der Reinigung im bebaubaren Bereich, sondern die Straßenreinigungskosten für alle Straßen innerhalb geschlossener Ortsteile (im straßenrechtlichen Sinne) auf die Eigentümer der von den Straßen erschlossenen Grundstücke (anteilig und unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straße) umgelegt (VG Greifswald a.a.O.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht